Memoranden des Synodalrats an das Kultusministerium

Die tschechoslowakische Verfassung von 1960 stellte diskriminierende Verhältnisse her, die die führende Rolle der kommunistischen Partei (4. Artikel der Verfassung) garantierten und allen anderen geistigen Strömungen, die Kirchen eingeschlossen, ein wissenschaftliches Weltbild vorschrieben. Nichtkommunisten wurden zu Menschen zweiter Klasse, und dem Kultusministerium erschien es legitim, Gläubigen in Erziehungs- und Lehrberufen aus weltanschaulichen Gründen zu kündigen. Das Leben in der sozialistischen Tschechoslowakei sollte sich weiter im Rahmen der sozialistischen Ordnung entwickeln. Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder (EKBB) wandte sich dank ihres Synodalkurators Dr. Pavel Šimek sehr durchdacht und souverän gegen die Sowjetisierung der Kirche durch die staatlichen Behörden. Dies geschah durch entschiedenen Druck auf die Behörden, die Kirche als Rechtssubjekt und nicht als untergeordnetes Verwaltungsorgan zu behandeln. Deshalb berufen sich die Memoranden häufig auf die Gesetze von 1949 und deren korrekte Interpretation. Diese strategisch richtige Vorgehensweise wurde neun Jahre lang praktiziert, bis man schließlich in einem Brief des Synodalrats der EKBB vom 11.2.1972 davon abrückte. Dieser Brief bedeutete praktisch die Rückkehr zum administrativ-direktiven Usus der fünfziger Jahre, wie es ja schließlich auch der üblichen Praxis in den sowjetischen Satellitenstaaten entsprach. Zum Schaden der Kirche begann auch die Kirchenleitung selbst (1972) diese fatale Praxis gegenüber den Gemeinde- und Senioratsvorständen anzuwenden. Von da an waren die leitenden Institutionen aller kirchlichen Verwaltungsebenen an der „Normalisierung“ der Kirche beteiligt. Die folgende Auswahl aus den Memoranden des Synodalrats beinhaltet die wichtigsten Fälle, die die Bildung eines Rechtsstaats beförderten. In dieser Hinsicht trugen die Gläubigen zur Stärkung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit bei, wie sie es sich im Übrigen auch in den „Grundsätzen der EKBB“ (1966 von der XV. Synode der EKBB verabschiedet, 1968 gedruckt) zum Ziel gesetzt hatten. Die Dokumente aus den staatlichen Archiven wurden von Peter Morée zusammengetragen und von Pavel Hlaváč abgeschrieben. Eine engere Auswahl aus ihnen traf Pavel Keřkovský, der auch obige Einleitung verfasste.

Ab 1963 kam es in der Leitung der EKBB zu einer deutlichen Veränderung der Haltung gegenüber den staatlichen Behörden. Im Kern bestand diese Veränderung darin, dass der Synodalrat nun bei den Debatten mit dem Staat über die Situation der Kirche konsequent auf der Grundlage geltender Rechtsnormen argumentierte und die Gesetzesverstöße und Anweisungen vonseiten des Staates immer gründlicher dokumentierte. Teilweise hängt dieses Umdenken mit der Geschichte des

Familiengesetzes zusammen. (...) Die juristische Offensive wurde allerdings zweifellos vor allem dank dem Juristen Dr. Pavel Šimek geführt, der 1959 zum Synodalkurator gewählt worden war. Er hatte richtig eingeschätzt, dass er auf diese Weise die kommunistische Diktatur, die sich als Rechtsstaat darstellte, bloßstellen konnte.

Das erste Dokument, das sich dieser neuen Strategie verdankte, schickte der Synodalrat im Oktober 1963 an das Kultusministerium (wörtlich: Ministerium für Bildungswesen und Kultur, Anm. d. Übers.). Auf ein solches Vorgehen – Ende März 1964 kamen noch ein Rechtsgutachten zu den Kirchengesetzen und eine Reihe konkreter Forderungen vonseiten der Kirche hinzu – waren die staatlichen Behörden nicht vorbereitet. In den ersten Gesprächen wurde deshalb zugesagt, die Aberkennung der staatlichen Genehmigung für den geistlichen Dienst, von der mehrere evangelische Pfarrer in jüngerer Zeit betroffen waren, zu überprüfen. Man versprach, dass der Entzug von Genehmigungen künftig nur in Absprache mit der Kirchenleitung erfolgt. In den darauffolgenden Monaten wurde dann tatsächlich einigen Pfarrern zugesichert, dass ihnen die staatliche Genehmigung wieder erteilt wird. Das erwähnte Rechtsgutachten zum Gesetz Nr.218/49 GBl. über die wirtschaftliche Absicherung der Kirchen und Religionsgemeinschaften betrachtete diese Norm lediglich als Absicherung der wirtschaftlichen Abläufe bei den Kirchen. Eine darüber hinausgehende administrative Kontrolle in den Kirchen, wie sie in den vorangegangenen fünfzehn Jahren praktiziert wurde, bewertet das Rechtsgutachten als unerwünschte Einmischung, die den gesetzlichen Rahmen überschreitet, und es fordert, diese zu beenden und die einzelnen Sekretäre für Kirchenfragen dafür zur Verantwortung zu ziehen. Die Vertreter der EKBB gingen nach Aussagen des Synodalseniors Viktor Hájek davon aus, dass das Leben der Kirchen, wenn der Aufbau des Sozialismus in der Tschechoslowakei und die Phase des Klassenkampfes im Land abgeschlossen wären, wieder zum Status quo der Zeit vor 1948 zurückkehren würden.

In der Kirchenabteilung des Kultusministeriums wuchs nach der Vorlage dieser Dokumente der Widerstand gegen derartige Forderungen der Kirche, wobei wiederholt betont wurde, dass die anderen tschechoslowakischen evangelischen Kirchen der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder in dieser Vorgehensweise folgen und dass die EKBB von ihnen als inoffizieller Sprecher betrachtet wird. Internen Dokumenten der staatlichen Behörden nach zu urteilen war das Verhalten des Synodalrats der EKBB unter anderem eine Folge der Zugeständnisse einiger Beamter in den vorherigen Jahren und es wurde als Zeichen der Schwäche betrachtet, auf diese Forderungen einzugehen. Die Forderungen des Synodalrats der EKBB, die auf dem Rechtsgutachten zu den Kirchengesetzen beruhten, wurden als Frechheit und Überschreitung eines vernünftigen Maßes angesehen. Diese Tendenz unter den für die kirchliche Aufsicht zuständigen Staatsbeamten hatte ihren Grund auch in vergleichbaren oder noch rigoroseren Forderungen aus anderen kirchlichen Gremien, wie beispielsweise die Forderung der Geistlichen des Seniorats Westböhmen vom 9. März 1964, die eine Revision der Kirchengesetze verlangten. Die Beamten der Kirchenabteilung des Kultusministeriums lehnten Verhandlungen über diese Forderungen entschieden ab. Sie warfen Synodalkurator Pavel Šimek einen aggressiven Ton vor und gingen teilweise zum Angriff über, indem sie behaupteten, der Synodalrat solle keine derartigen Forderungen erheben, wenn er selbst in der Kirche keine ausreichende Autorität besitze.

Nachdem sie es wegen ihrer „ultimativen Form“ abgelehnt hatten, sich mit den Forderungen der EKBB vom Ende März 1964 zu befassen, formulierte der Synodalrat sein Memorandum um und schickte es unter der Nr. 1073/64 am 28. Mai 1964 an die Kirchenabteilung des Kultusministeriums. Diese Version betont stärker den Willen der EKBB, am Aufbau der sozialistischen Gesellschaft mitzuwirken, und verweist auf den Beitrag, den sie in der Vergangenheit zu diesem Aufbau geleistet hat, wie zum Beispiel ihr Engagement für die Völkerverständigung. Im Text wird nicht mehr offen von Diskriminierung der Kirche gesprochen, sondern von Maßnahmen, die den Eindruck der Diskriminierung erwecken. Auch andere Schlüsselpassagen sind vorsichtiger formuliert. Nach wie vor legte jedoch der Synodalrat der EKBB sein Rechtsgutachten zum Gesetz über die wirtschaftliche Absicherung der Kirchen und Religionsgemeinschaften vor, verbunden mit der These, dass sich die Anwendung dieses Gesetzes in der Zeit des sog. Personenkults deutlich verändert hat. Auf diese Version des Memorandums reagierte das Ministerium dann offiziell, gab jedoch klar zu verstehen, dass konzeptionelle Veränderungen in der Beziehung zwischen Staat und Kirche nicht an der Tagesordnung seien und dass die Behörde fortan lediglich bereit sei, mit dem Synodalrat der EKBB über konkrete Probleme in diesen Beziehungen zu verhandeln. Die anderen Forderungen des Memorandums, wie zum Beispiel die Sommerrüstzeiten für Studierende der Evangelisch-Theologischen Comenius-Fakultät wieder zuzulassen, die Ausstrahlung von Gottesdiensten im Tschechoslowakischen Rundfunk zu ermöglichen, gläubige Lehrer ihren Beruf ausüben zu lassen und die Kuratoren als vollwertige Vertreter der Kirche zu bestätigen, wurden in der Antwort abgelehnt.

Trotz dieser negativen Reaktion initiierte der Synodalrat der EKBB ein weiteres Gespräch über seine Forderungen, das an zwei Terminen im Dezember 1964 stattfand. Diesmal nahm an den Verhandlungen mit den Vertretern des Synodalrats auch J. L. Hromádka teil. Diese Gespräche führten nicht weiter, sie fassten eher die Ergebnisse der bisherigen Treffen zusammen: die Kirchengesetze gelten und sind beiden Seiten genehm; über die Aberkennung staatlicher Genehmigungen müssen die Sekretäre für Kirchenfragen mit der Kirchenleitung verhandeln; eine staatliche Genehmigung ist auch für Laien erforderlich, die den geistlichen Dienst versehen (jedoch nicht für Mitglieder der Gemeindevorstände); dem Staat gegenüber wird die Kirche von Geistlichen vertreten, Kuratoren dürfen aber an den Gesprächen teilnehmen; Pfarrstellen dürfen nur nach Verhandlungen des Ministeriums mit der Kirchenleitung gestrichen werden; die Organisation von Jugendlagern ist Aufgabe des Tschechoslowakischen Jugendverbandes (es wird jedoch erwogen, dass internationale Jugendrüstzeiten von der Christlichen Friedenskonferenz veranstaltet werden); über die Aufnahme von Gottesdiensten in die Rundfunkübertragung entscheidet nicht das Kultusministerium; die Kinder werden in der Schule im Geiste der wissenschaftlichen Weltanschauung erzogen. Es gelang dem Synodalrat der EKBB also nicht, die Beziehungen zwischen Staat und Kirche grundlegend zu verändern, aber er konnte zumindest seine Rechtsauffassung in Sachen Aberkennung der staatlichen Genehmigung und Streichung von Pfarrstellen durchsetzen. Doch die notwendigen Verhandlungen über diese Angelegenheiten mit dem Synodalrat garantierten keineswegs, dass es gelang, die staatlichen Behörden im Gespräch von einem solchen Vorhaben abzubringen.

Damit waren die aktiven Bemühungen des Synodalrats der EKBB, die bisherigen Grenzen in den Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu verschieben, im Grunde beendet. Es gab jedoch weiterhin Verhandlungen über einzelne Punkte und Details. In den folgenden Jahren wurden einerseits wiederholt einzelne Punkte besprochen, die bereits Gegenstand früherer Verhandlungen waren, aber es wurden auch andere Dinge diskutiert, wie zum Beispiel die Bemühungen des Synodalrats der EKBB, die bisherigen religiösen Gepflogenheiten in den ehemals kirchlichen Seniorenheimen, die 1960 vom Staat übernommen wurden, beizubehalten. Mitunter befassten sich die staatlichen Behörden auch mit Eingaben anderer kirchlicher Gremien, wie beispielsweise dem Memorandum des Verbandes der Geistlichen der EKBB (SČED), das Ende August 1965 versandt wurde, und in dem auf die Nichteinhaltung der Kirchengesetze, vor allem der gesetzlichen Fristen für die Ernennung von Geistlichen, verwiesen wird. Im November 1965 fand eine weitere größere Sitzung auf höchster Ebene statt, die sich vor allem mit der Frage der Erteilung vorläufiger staatlicher Genehmigungen für die Wahl in geistliche Ämter befasste. Dieses Thema war in jenem Jahr zu einer brennenden Frage geworden, denn die staatlichen Stellen versuchten, den Einfluss der Pfarrer, die der „Neuen Orientierung“ angehörten, dadurch zurückzudrängen, dass sie ihnen keine Genehmigungen für Pfarrstellen in der Nähe der Hauptstadt erteilten.

Im Hintergrund der hier veröffentlichten Dokumente steht die XV. Synode der EKBB, die vom 22. bis zum 25. Februar 1966 stattfand. Die staatlichen Behörden waren bemüht, sich so gründlich wie möglich auf diese Synode vorzubereiten. Im Laufe der Vorbereitungen äußerten sie ihr Missfallen an den Anregungen der Seniorate für die Tagesordnungspunkte der bevorstehenden Synode. Unter den Vorschlägen waren auch Punkte, die von den Behörden bereits wiederholt abgewiesen worden waren, wie zum Beispiel die Ausstrahlung von Gottesdiensten im Rundfunk, die Gefängnisseelsorge, die Genehmigung von Sommerlagern für die evangelische Jugend und die Rückkehr gläubiger Lehrer in ihre Anstellungen. Aus dem Seniorat Mähren-Schlesien ging sogar ein Vorschlag zur Novellierung der Kirchengesetze ein, die als nicht mehr zeitgemäß betrachtet wurden. Die staatlichen Stellen reagierten konsterniert, weil die Vorschläge, die bei den Verhandlungen zwischen dem Synodalrat und der Kirchenabteilung und ebenso bei den Gesprächen mit den Pfarrern der Neuen Orientierung immer wieder abgelehnt worden waren, wieder und wieder vorgebracht wurden. Die Kirchenabteilung des Kultusministeriums warf der Kirchenleitung vor, mit ihrem Schweigen dieses Verhalten zu billigen, was sie nicht tun sollte. Man erwarte, dass sie gegen diese Pfarrer einschreitet. Direktor Hrůza forderte den Synodalrat zu einem gemeinsamen Vorgehen auf, damit diese Widersprüche nicht in die Synode hineingetragen werden, was Synodalsenior Hájek jedoch ablehnte. Die Synode müsse, so Hájek, die Vorschläge aus den Senioraten diskutieren, allerdings so weise, dass keine Gegensätze zwischen Staat und Kirche entstünden.

Einer der immer wiederkehrenden Punkte war die Gefängnisseelsorge. Der Synodalrat der EKBB beschloss schließlich, diesen Punkt noch vor dem Beginn der Synode mit dem Innenministerium, dem für diesen Bereich der staatlichen Verwaltung zuständigen Organ, zu verhandeln. Am 19. November 1965 reichte er unter dem Az. 2626/65 eine Eingabe ein, in der er die Möglichkeit der Gefängnisseelsorge anmahnt. Das Ministerium reagierte darauf mit seiner Antwort vom 12. Januar 1966 unter dem Az. 89/02–66, in der die Forderung unter Berufung auf die Tatsache, dass die Erziehungsmaßnahmen in den Gefängnissen auf den Grundsätzen der wissenschaftlichen Weltanschauung beruhen, abgelehnt wird.

Die beunruhigten Staatsbeamten des Kultusministeriums hatten nicht vor, ihre aktive Rolle bei der Vorbereitung der Synode auf die üblichen Eingriffe in die Kandidatenliste zu beschränken. Sie versuchten, radikale Auftritte vor diesem Forum von vornherein zu verhindern, indem sie Gespräche mit Kirchenvertretern führten – auf der höchsten Leitungs- und auf Senioratsebene, aber auch mit Vertretern der Neuen Orientierung. Auch mit anderen einflussreichen evangelischen Persönlichkeiten fanden Gespräche statt, wie beispielsweise Anfang Januar 1966 zwischen Minister Jiří Hájek und Josef L. Hromádka. Bei diesem Gespräch versuchte der Minister zum Beispiel, Hromádka davon zu überzeugen, seine kritischen Vorbehalte hinsichtlich der Beziehung des Staates zu den Kirchen nicht bei der Synode zu thematisieren, sondern sie – wie von ihm relativ häufig praktiziert – in einem Brief an den Präsidenten zu äußern. Diese Gespräche bewilligte im Rahmen eines genehmigten Berichts über die Vorbereitung der Synode auch das Sekretariat des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei (KSČ). In den Materialien der Abteilung für Kirchenfragen des Kultusministeriums über die Vorbereitung der Synode findet sich – als Begründung für die sorgfältige politische Vorbereitung dieser Synode – wiederum die Behauptung der staatlichen Behörden, die EKBB sei in der letzten Zeit mit ihren Forderungen zur Sprecherin der tschechoslowakischen nichtkatholischen Kirchen geworden.

Am 18. Februar 1966 empfing so nach längerer Zeit der Kultusminister Dr. Jiří Hájek persönlich die Vertreter des Synodalrats, was die Wichtigkeit deutlich macht, die die staatlichen Organe diesen Gesprächen beimaßen. Der Minister äußerte bei diesem Gespräch den Wunsch, der Synodalrat möge bei seiner Sitzung politisch unüberlegte Vorschläge, die von den Senioraten für die Tagesordnung der Synode eingebracht wurden, diskret abblocken und insgesamt für einen glatten Ablauf der Synode sorgen. Beide Seiten legten innerhalb der in den vorangegangenen Gesprächen auf den unteren Ebenen abgesteckten Grenzen ihre Standpunkte zur Stellung der Kirche im sozialistischen Staat dar und der Minister sagte – offenbar als Ausdruck seines guten Willens – zu, über die Fälle der aufgrund ihrer Religion entlassen Lehrer zu verhandeln.

In internen Materialien lasteten die staatlichen Stellen die erwähnten inakzeptablen Vorschläge aus den Senioratskonferenzen vor allem der mangelhaften Arbeit der Bezirkssekretäre für Kirchenfragen an, die diese Konferenzen nicht politisch unter ihre Kontrolle gebracht hatten und sie ganz dem Einfluss der Pfarrer überließen, die der Neuen Orientierung angehörten. Gleichzeitig sind in den Dokumenten des Ministeriums Belege für die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Synodalrats zu finden, der nach der Ablehnung der Forderungen durch das Kultusministerium im November nichts für die Akzeptanz dieses Standpunktes in der Kirche getan hatte. In den Unterlagen erklärt man sich das so, dass der Synodalrat entweder die Kritik vonseiten der Neuen Orientierung fürchtet oder der Neuen Orientierung beipflichtet und ihr deshalb durch seine Passivität freie Hand lässt. Die Ideologiekommission des Zentralkomitees der KSČ wiederum kritisierte in der Zeit vor der Synode die zögerliche Reaktion des Kultusministeriums, die das Selbstbewusstsein der Protestanten stärkte, indem es die Wiederholung schon mehrmals abgelehnter Forderungen duldete. Recht überraschend ist auch die Entscheidung der staatlichen Behörden, die Kandidatur des Synodalkurators Pavel Šimek nicht zu verhindern, der dem Ministerium zwar nicht genehm war, dessen große Autorität in der Kirche aber eine Ablehnung seiner Kandidatur politisch unmöglich machte. Kurz vor der Synode versuchten die Behörden zudem, die zunehmende kritische Stimmung in der EKBB durch die Genehmigung der Veröffentlichung des Buches Christus und die Familie (Kristus a rodina) von Štěpán Šoltész zu besänftigen. Nach der Eröffnung der Synode wurde dann noch am selben Tag Josef L. Hromádka erneut zu einer Audienz bei Minister Hájek gebeten, wohl um die Endfassung des vorbereiteten neuen Bekenntnisses der Kirche sowie das Sendschreiben der Synode an die Kirche zu beeinflussen.

Trotz all dieser Anstrengungen und relativ scharfer Äußerungen der staatlichen Behörden in den Gesprächen vor der Synode erfüllten sich die Erwartungen der Ministerialbeamten nicht, dass es auf diese Weise gelingen würde, einen ruhigen Verlauf der Synode zu garantieren. Die Synode beschäftigte sich zum großen Teil mit eben jener Thematik, die die staatlichen Behörden vermeiden wollten – mit konkreten Fällen staatlicher Diskriminierung. Bei dieser gesamtkirchlichen Versammlung wurde ein großer Teil der Forderungen aus den früheren Verhandlungen des Synodalrats mit dem Kultusministerium wiederholt und es kamen noch einige weitere Forderungen hinzu. Im Rahmen der Kritik an der staatlichen Aufsicht wurde sogar vorgeschlagen, die Synode solle die Abberufung des Bezirkssekretärs für Kirchenfragen in Plzeň verlangen. Nach dem Ende der Synode konstatiert der Bericht der staatlichen Behörden, J. L. Hromádka habe nicht in der beabsichtigten Weise Einfluss auf ihren Verlauf genommen. Positiv beurteilt wurde dagegen die Rolle des Synodalseniors Viktor Hájek, der versucht hatte, während er den Vorsitz der Synode führte, die Aufmerksamkeit auf die im Vorhinein festgelegte Tagesordnung der Synode zu lenken. J. L. Hromádka spielte bei der Synode eher eine gegenteilige Rolle. Als die Synode beispielsweise erwog, die bereits mehrmals abgelehnten Forderungen an den Staat zu thematisieren, wurde die Befürchtung geäußert, dass die Wiederholung der immer gleichen Forderungen als Provokation wahrgenommen werden könnte, was die Beamten des Innenministeriums den Vertretern des Synodalrats auch im Vorhinein deutlich zu verstehen gegeben hatten. Es waren jedoch gerade Hromádka und Synodalsenior Šimek, die sich trotz der bisherigen negativen Reaktion des Staates dafür aussprachen, einige Forderungen (Gefängnisseelsorge) erneut zu erheben. Insgesamt gelang es den staatlichen Behörden nicht, die bei der XV. Synode herrschende kritische Stimmung in der EKBB abzuschwächen. Im Gegenteil – die Synode wurde zu einem Forum für eine noch konsequentere Kritik an der staatlichen Aufsicht über die Kirchen. Dieser Trend begann, für die Synoden der EKBB zur Regel zu werden.

Nach der XV. Synode schickte der Synodalrat der EKBB im Mai 1966 ein Schreiben an das Kultusministerium, in dem er die Punkte, die sich bei der Synode abgezeichnet hatten, zur Verhandlung vorlegte: die Respektierung der religiösen Überzeugung der Kirchenmitglieder, Lehrer und Schüler eingeschlossen; die Rückkehr der gläubigen Lehrer an ihren Arbeitsplatz; die Revision einiger Lehrbuchpassagen, die das Christentum mit feindlichen reaktionären Kräften im Staat gleichsetzen; die Anerkennung der presbyterialen Ordnung der Kirche durch die staatlichen Behörden; die Genehmigung der Seelsorge in Gefängnissen, Krankenhäusern und Seniorenheimen. Es handelte sich also im Grunde um die Wiederholung der Forderungen, über die man schon in den letzten Jahren verhandelt hatte. Daneben tauchten jedoch auch neue Themen auf, wie zum Beispiel die Forderung, die Geistlichen besser zu bezahlen und einen Wehrersatzdienst einzuführen, wie es ihn in der DDR gab.

Die Verhandlungen mit dem Minister über dieses Memorandum wurden diesmal nicht vom Synodalrat geführt, sondern durch von der Synode eigens dafür gewählte Vertreter – ursprünglich Jiří Hájek und ab Januar 1967 Karel Hoffmann. Doch auch diesmal war der Widerstand der Abteilung für Kirchenfragen den Forderungen der EKBB gegenüber nicht geringer. Hrůza gab klar zu verstehen, dass der Verhandlungspartner für das Ministerium weiterhin ausschließlich der Synodalrat der EKBB wäre und dass der Empfang einer Delegation der Synode lediglich eine entgegenkommende Geste der staatlichen Behörden wäre. Um es mit dem Entgegenkommen nicht zu übertreiben, setzte man die Verhandlung erst anderthalb Jahren später an, für Anfang November 1967. Der Delegation der Synode begegnete man mit derselben Haltung wie in den Vorjahren den Vertretern des Synodalrats und man erinnerte auch sie daran, dass die Kirche mit ihrer Verwaltung offenbar überfordert sei, wenn sie die Anhänger der Neuen Orientierung in ihren Reihen nicht unter Kontrolle habe.

Die hier veröffentlichten Dokumente belegen, dass die EKBB im Grunde gut auf das Reformjahr 1968 vorbereitet war, sodass sie dann ihre Vorschläge für die Neugestaltung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche unverzüglich auf den Tisch legen konnte. Die Veränderungen, die sie damals durchsetzen konnte, wurden allerdings in den Jahren der „Normalisierung“, in denen die Kirche aufhörte, rechtsstaatliche Argumente zu verwenden, nach und nach wieder rückgängig gemacht. Es ist aber ein Zusammenhang zwischen den Memoranden der sechziger Jahre und der sogenannten „Petition der Einunddreißig“ von 1977 (veröffentlicht in der Publikation Cesta církve VIII) erkennbar. In ihrer Vorgehensweise, Gründlichkeit und Detailliertheit stimmen sie überein. Der Unterschied besteht darin, dass das Dokument von 1977 von der Kirchenleitung scharf verurteilt wurde.

Peter Morée, Jiří Piškula

Anlagen

I.

Betreff: Vorlage für die Verhandlung

des Synodalrats der EKBB          Prag, den 3. Oktober 1963 Az. 1824/63 mit der Kirchenabteilung des Kultusministeriums An die Kirchenabteilung des Kultusministeriums in Prag

Aufgrund einer mündlichen Absprache mit der Kirchenabteilung des Kultusministeriums am 1. Oktober 1963 reicht der Synodalrat der EKBB eine Liste mit Fällen ein, in denen es sich nach Ansicht der Kirche entweder um Verstöße gegen geltendes Gesetz, die unzutreffende Auslegung und unangemessene Anwendung des Gesetzes oder um unerfreuliche Vorfälle handelt, welche die gute Beziehung zwischen Kirche und Staat beeinträchtigen.

  1. An erster Stelle ist die Frage der Respektierung der presbyterialen Ordnung unserer Kirche zu nennen. Zum Wesen unserer Kirche gehört es, dass sie nicht nur vom Pfarrer, sondern auch vom Gemeindevorstand (Ältestenrat) vertreten wird, es ist also bei allen wichtigen Verhandlungen mit dem Element der kirchlichen Laien zu rechnen. Es gab Fälle, in denen der Sekretär für Kirchenfragen erklärte, er werde nur mit dem Geistlichen verhandeln, und den Vertreter der Laien nicht zur Verhandlung zuließ. Wenn der Staat die presbyteriale Ordnung unserer Kirche zur Kenntnis genommen hat, sollte diese unserer Ansicht von den einzelnen staatlichen Organen respektiert werden.
  2. Das Gesetz Nr. 218/49 GBl. über die wirtschaftliche Absicherung der Kirchen und die entsprechende Regierungsverordnung Nr. 221/849 GBl. wurden bisweilen dazu benutzt, um in die inneren Angelegenheiten der Kirche einzugreifen. Es geht um folgende Fälle:
  1. Die Regierungsverordnung Nr. 221/49 GBl. spricht in § 174, Abs. 3 vom Einholen der vorherigen staatlichen Genehmigung zur Wahl von Geistlichen. Es heißt dort, dass der Geistliche gewählt werden darf, wenn das staatliche Organ binnen 30 Tagen keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Kandidaten vorbringt. Das Einholen der staatlichen Genehmigung dauert jedoch in der Regel länger als 30 Tage, ja es gab sogar Fälle, in denen der Sekretär für Kirchenfragen den Genehmigungsantrag nicht weiterleitete oder sich auf die telefonische Mitteilung beschränkte, dass er die Genehmigung nicht erteilt.
  2. Der Bezirkssekretär für Kirchenfragen in České Budějovice erteilte unlängst einem Pfarrer die staatliche Genehmigung zur Wahl und teilte gleichzeitig mit, dass dieser Pfarrer noch eine weitere staatliche Genehmigung für seinen Dienst benötigt.
  3. § 2 und 5 der Regierungsverordnung sprechen von Stellen, die mit staatlicher Zustimmung geschaffen werden. Die ehemalige Staatsbehörde für kirchliche Angelegenheiten teilte den Kirchenvertretern mit, dass sie die Stellen für solche Stellen hält, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes faktisch existierten. Laut § 18, Abs. 3 sollen frei gewordene Stellen binnen 30 Tagen besetzt werden. Derzeit kommt es jedoch häufig vor, dass die zuständigen staatlichen Organe ihre Zustimmung zur Besetzung einer frei gewordenen Pfarrstelle verweigern und darauf verweisen, dass es zum Beispiel in einem bestimmten Kreis mehr evangelische Geistliche gibt, was natürlich durch die historische Entwicklung und die Dichte der evangelischen Bevölkerung bedingt ist. Damit hängt auch die Frage des Austauschs einzelner Pfarrer zusammen, zu dem es früher mancherorts kam, nun wird dies jedoch unterbunden.
  4. § 16 legt fest, dass ein Geistlicher eine staatliche Genehmigung haben muss. Die Person eines Geistlichen wird in § 1 und § 2 definiert. In den vergangen Jahren wurde es zunehmend üblich, dass auch für die Laien, welche die in einem Sammelband vom Synodalrat herausgegebenen Lesepredigten halten, eine staatliche Genehmigung verlangt wird. Manche Sekretäre für Kirchenfragen verlangen auch für die Kandidaten der Gemeindevorstandswahlen eine staatliche Genehmigung, was einen schwerwiegenden Eingriff in die presbyteriale Ordnung der Kirche darstellt. Beide Anordnungen sind nicht gesetzlich legitimiert.
  5. In § 18, Abs. 2 wird die Verfahrensweise bei der Aberkennung der staatlichen Genehmigung festgelegt. In der Vergangenheit kam es zu mehreren Fällen, in denen diese Vorschrift nicht eingehalten wurde. Eine Strafe in Form eines langfristigen Berufsverbots gibt es im neuen Strafgesetz nicht mehr. Bei der Aberkennung der Genehmigung für Geistliche ging es jedoch in der Regel um langfristige Verbote. Deshalb kommen wir zu dem Schluss, dass die Fälle, in denen die staatliche Genehmigung aberkannt wurde, erneut überprüft werden sollten und dass einigen Geistlichen die Rückkehr in den kirchlichen Dienst ermöglicht werden sollte.
  6. Der gültigen Verordnung der Staatsbehörde für kirchliche Angelegenheiten zufolge (Kirchlicher Anzeiger Jg. 3, Nr. 2) entscheidet der Kreissekretär für Kirchenfragen über Zuteilungen an kirchliche Organe bis 100 000,- CSK. Bei der Anschaffung von Motorrädern und Mopeds für unsere Gemeinden, wo es um Beträge von unter 10 000,- CSK geht, entscheidet jedoch nun das Ministerium. Wir bitten darum, diese Praxis abzuschaffen.
  7. Laut § 30 trägt der Staat die Personal- und Sachkosten der theologischen Lehreinrichtungen und Seminare. Nun verlangt er jedoch vom Synodalrat, die Mietkosten für die Fakultät und das Theologische Hus-Seminar selbst zu tragen. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von 80 000,- CSK. Die Fakultät ist jedoch keine kirchliche Einrichtung und dient auch der Ausbildung von Geistlichen anderer Kirchen. Deshalb sehen wir die vorgeschlagene Lösung nicht als gerecht an und bitten höflich darum, erneut über sie zu verhandeln.

3) Wir weisen des Weiteren auf Fälle hin, in denen andere Gesetze nicht eingehalten wurden, welche die Rechte der Kirche oder der Kirchenmitglieder betreffen:

  1. Es gibt Fälle, in denen die Verwaltungsorgane unseren Gemeinden die Räume wegnehmen, die als Gottesdiensträume dienten, und ihnen keine Ersatzräumlichkeiten oder ungeeignete Räume zur Verfügung stellten (Gesetz Nr. 111/50 GBl. über die Verwaltung gewerblicher und sonstiger Immobilien).
  2. § 87 des Wohnungsgesetzes legt fest, dass die Verwaltungsorgane nur mit Zustimmung des Kreissekretärs für Kirchenfragen über die Wohnungen von Geistlichen sowie die Wohnungen in kirchlichen Gebäuden entscheiden können. Seit einigen Jahren gibt es für die Kirche das belastende Problem der Unterbringung von Pfarrern, die die Gemeinden verlassen. Die Kirche bemühte sich, diese Frage zu lösen, indem sie diese Pfarrer in frei gewordenen Pfarrhäusern unterbrachte. Mitunter stößt diese Lösung jedoch auf den Widerstand der örtlichen Vertreter. Die Kirche würde zumindest eine gewisse Unterstützung vonseiten der Kreissekretäre für Kirchenfragen erwarten, leider begegnet sie bisweilen dem genauen Gegenteil (Hvozdnice, Sekretärin für Kirchenfragen des Kreises Prag-West). Wir sind der Meinung, dass die Pfarrhäuser in erster Linie als Wohnraum für Pfarrer dienen sollten, unabhängig davon, ob sie im aktiven Dienst sind oder nicht.
  3. § 11 der Regierungsverordnung Nr. 91/60 GBl. schreibt vor, dass ein Verwaltungsorgan (also auch der Sekretär für Kirchenfragen) in einfachen Dingen nach Eingang des Antrags unverzüglich zu entscheiden hat. In den anderen Fällen entscheidet es in der Regel binnen 30 Tagen. Diese Vorschrift wird im Kontakt zwischen der Kirche und den Verwaltungsorganen nicht respektiert, ja es passiert sogar, dass ein kirchliches Organ gar keine Antwort erhält. (Die erwähnte Kreissekretärin für Kirchenfragen in Prag-West hat auf einen schriftlichen Antrag des Synodalrats, der vor sechs Monaten abgeschickt wurde, bisher nicht geantwortet.)
  4. Bei der freiwilligen Übergabe evangelischer Sozialeinrichtungen an den Staat wurde zugesagt, dass der bisherige Charakter der Einrichtungen gewahrt bleibt und dass es auch künftig ermöglicht wird, Protestanten aus anderen Kreisen in diese Einrichtungen aufzunehmen. In der letzten Zeit erfahren wir jedoch, dass in der größten der an den Staat übergebenen Einrichtungen (in Myslibořice) religiöse Gewohnheiten trotz der Proteste der Heimbewohner abgeschafft werden. Vonseiten des neuen Heimleiters kam es in Zusammenarbeit mit dem Kreissekretär für Kirchenfragen in Třebíč zu folgenden Maßnahmen:
  • ab 1. Oktober 1963 verbot er den Kirchenmitgliedern, die keine Heimbewohner sind, den Zugang zur Kapelle
  • er teilte dem Pfarrer in Třebíč mit, dass die Kapelle ab dem 1.7.1964 geschlossen wird, und er empfahl ihm, sich selbst im Ort nach einer Ersatzräumlichkeit umzusehen
  • er entzog zwei Kirchenmitgliedern die Erlaubnis, Morgen- und Abendandachten zu halten, mit der Begründung, dass sie sich als Heimangestellte nicht für diese Funktion eignen
  • er weigerte sich, anderen Heimbewohnern die Erlaubnis zu erteilen, sodass die Andachten eingestellt werden mussten

Diese harten Maßnahmen führten im Heim zu großer Unzufriedenheit, sodass der Synodalrat eine von 157 Heimbewohnern unterzeichnete Petition erhielt, mit der Bitte, sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Es sei hinzugefügt, dass die Heimgebäude (einschließlich Kapelle) kirchliches Eigentum sind und dass es sich um die Zwangsentwidmung eines Gottesdienstraums handelt.

4) An vierter Stelle führen wir verschiedene Phänomene auf, die Gegenstand häufiger Beschwerden unserer Gemeinden und Kirchenmitglieder sind:

  1. Dienst von Predigern in anderen Gemeinden: Nach und nach wurde die Praxis eingeführt, dass für den Predigtdienst eines Pfarrers in einer anderen als der eigenen Gemeinde eine Sondergenehmigung des Kreissekretärs für Kirchenfragen erforderlich ist, und diese Genehmigung ist in der Regel nur schwer zu bekommen. Wir bitten darum, diese Praxis zu revidieren.
  2. Kurse in den Senioraten: Diese Kurse waren eine gute Ergänzung zu den gesamtkirchlichen Kursen. Gegen ihren Inhalt und die Art ihrer Durchführung hat es nie Einwände gegeben. Ihre erneute Genehmigung würde in der Kirche dankbar aufgenommen.
  3. Besonders schmerzlich ist für die Kirche die Frage der Herausgabe von Büchern und anderen Publikationen. Die Notwendigkeit, Papier zu sparen, erkennen wir an, in diesem Jahr wurde aber z. B. das uns zugeteilte Papierkontingent noch nicht ausgeschöpft und die Herausgabe einer Auswahl aus dem Werk K. Barths wurde nicht genehmigt, bis jetzt wurde auch für die Herausgabe des kleinen Büchleins von Synodalsenior Dr. V. Hájek Was wir bekennen (Co vyznáváme) noch keine Genehmigung erteilt. Wir bitten darum, diese kleine Publikation noch in diesem Jahr in einer Auflage von mindestens 5000 Stück zu drucken. Auch die bestehende Presseaufsicht mischt sich mitunter unangemessen in unsere Presse ein.
  4. Ein besonderes Kapitel ist die Genehmigung kirchlicher Bauten und der Instandsetzung kirchlicher Gebäude. Für die Kirche wäre es günstiger, wenn sie dem Privatsektor zugerechnet würde und ihre Bestellungen als Dienstleistungen für die Bevölkerung betrachtet würden, damit sie von den Betrieben überhaupt zur Ausführung angenommen werden.

Der Kirche wurde schon lange kein Neubau mehr genehmigt, obwohl es mancherorts überaus notwendig wäre (Bystřice n. Pernštejnem).

  1. Wir sprechen uns auch dafür aus, dass neben den Kirchenmitgliedern, die bis jetzt Auslandsreisen unternommen haben, auch anderen kirchlichen Mitarbeitern, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, solche Reisen ermöglicht werden.
  2. Desgleichen übermitteln wir den Wunsch vieler Kirchenmitglieder, insbesondere der Alten und Kranken, die Ausstrahlung evangelischer Gottesdienste im Rundfunk, so wie es in der DDR und Ungarn geschieht, wieder aufzunehmen.

5) Zum Abschluss möchten wir gern noch auf das grundlegende Gesetz unserer sozialistischen Republik, nämlich auf unsere Verfassung, zu sprechen kommen. Es sind insbesondere drei Punkte, die nach unserem Dafürhalten davon zeugen, dass die Verfassung und ihr Artikel über die Freiheit des Bekenntnisses nicht vollständig eingehalten werden:

  1. Entfernung gläubiger Lehrer aus den Schulen
  2. verschiedene existenzielle Einbußen bei anderen gläubigen Werktätigen
  3. Probleme mit der Zulassung von Kindern aus gläubigen Familien an Fachoberschulen und Hochschulen.

Wir bitten darum, in diesen Punkten Abhilfe zu schaffen und sicherzustellen, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Fällen kommt. Wir danken dem Kultusministerium für seine Aufmerksamkeit, die es diesen Anmerkungen des Synodalrats widmet, und wir haben die Hoffnung, dass sich in der geplanten Diskussion vieles klärt und dass auch wir einen besseren Überblick über die Lösung der Probleme bekommen, die in diesem Brief geschildert wurden. Wir freuen uns auch, dass wir zumindest die wichtigsten Fragen aus diesem Memorandum persönlich mit dem Kultusminister Dr. Č. Císař besprechen können.

Der Synodalrat

der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder Rundstempel des Synodalrats der EKBB

gez. Dr. V. Hájek   gez. Vl. Čapek   gez. Dr. P. Šimek Synodalsenior   stellvertretender Synodalsenior Synodalkurator

II.

                                                 Prag, den 7. Februar 1966, Az. 297/66

Betreff:

Bibelstunden in Petroupim, Gemeinde Soběhrdy, Kreis Benešov u Prahy

An das Kultusministerium, Abteilung IV. für Kirchenfragen

Valdštejnská 10, Praha 1, Malá Strana

Nachdem wir den Standpunkt des Kreissekretärs für Kirchenfragen in Benešov und des Bezirkssekretärs für Kirchenfragen in Prag mit Ihrer Behörde mündlich besprochen haben, legen wir wie vereinbart folgenden Bericht vor, verbunden mit der Bitte, Abhilfe zu schaffen. Die Kirchengemeinde der EKBB in Soběhrdy, Kreis Benešov u Prahy, teilte dem Kreissekretär für Kirchenfragen in Benešov mit, dass in der Winterzeit die Bibelstunden für die Mitglieder ihrer Gemeinde im Ort Petroupim in der Wohnung des Gemeindegliedes Anna Kovářová stattfinden werden. Im Sinne der Mitteilung des Kultusministeriums vom 17. 4. 1965 Nr. 12114/65 IV meldete die Gemeinde diese Tatsache dem Kreissekretär für Kirchenfragen in Benešov, welcher der Gemeinde jedoch am 9. 12. 1965 unter dem Az. Círk.10 -A mitteilte, er sei mit der Durchführung dieser Versammlungen nicht einverstanden. Der Kreissekretär für Kirchenfragen gab in dieser Mitteilung an, dass laut Informationen des Bezirksrats die Absprache des Synodalrats der EKBB mit dem Kultusministerium, die Ende 1964 getroffen wurde, nur für Gebirgsregionen gilt, in denen die Gemeinden weit voneinander entfernt sind.

In dieser Angelegenheit verhandelte des Weiteren der Senior des Seniorats Prag, Dr. B. Hrejsa, mit dem Bezirkssekretär für Kirchenfragen Jungwirth und telefonierte mit dem Referenten des Kultusministeriums Král, die bestätigten, dass sich der Standpunkt des Kreissekretärs für Kirchenfragen mit ihrer Meinung deckt, dass derartige Versammlungen nur in Gebirgsregionen stattfinden dürfen. Der Synodalrat beruft sich auf folgenden Wortlaut des zitierten Protokolls zur Verhandlung des 1. stellvertretenden Kultusministers Dr. F. Kahuda mit Vertretern des Synodalrats der EKBB, das vom Synodalrat am 17. 4. 1965 unter dem Az.12114/65 IV intimiert wurde und das folgendermaßen lautet:

„Hat eine Gemeinde an einem Ort keinen geeigneten öffentlichen Versammlungsraum, können gottesdienstliche Versammlungen vorübergehend auch in den Wohnungen von Bürgern stattfinden, wenn sie diese zur Verfügung stellen. Es ist dem Kreissekretär für Kirchenfragen im Vorhinein zu melden, wenn solche Versammlungen in Wohnungen stattfinden.“

Da im Verhandlungsprotokoll andere Fälle angeführt sind, in denen die vorherige Zustimmung des Kreissekretärs für Kirchenfragen zu anderen Handlungen eingeholt werden muss, ist offenkundig, dass die Worte: „ist (…) im Vorhinein zu melden“ die bloße Meldepflicht zum Ausdruck bringen, damit der Kreissekretär für Kirchenfragen den Überblick über die in seinem Bereich stattfindenden Versammlungen hat, dass aber für die Durchführung solcher Versammlungen nicht seine Zustimmung erforderlich ist. Daraus ergibt sich auch eine weitere juristische Schlussfolgerung, dass nämlich dann der Kreissekretär für Kirchenfragen die Durchführung solcher Versammlungen nicht verbieten kann, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften zur öffentlichen Ordnung besteht, zum Beispiel wenn eine solche Versammlung die öffentliche Ordnung stören würde u. Ä. Dem ist jedoch im vorliegenden Fall nicht so. Es scheint, dass in dieser Richtung die vom Synodalrat vertretene Auslegung der genannten Verordnung mit der Ansicht der staatlichen Behörden übereinstimmt.

Der Unterschied in der Rechtsauslegung besteht darin, dass die Kreis- und die Bezirkssekretäre für Kirchenfragen sowie Referent Král vom Kultusministerium diese Verordnung so auslegen, dass sie nur für Gebirgsregionen gilt. Da im Text dieser Verordnung keine Rede von Gebirgsregionen oder anderen einschränkenden Bestimmungen ist, bis auf die, dass es sich um Orte handelt, an denen die Gemeinde keinen geeigneten öffentlichen Versammlungsraum hat, berufen sich die Mitarbeiter des Kultusministeriums auf eine mündliche Verhandlung des Synodalrats mit dem ersten stellvertretenden Kultusminister Dr. F. Kahuda und geben an, dass die Vertreter des Synodalrats bei der Besprechung dieser Angelegenheit Beispiele aus der Walachei, also einer Gebirgsregion, angeführt hätten, wo für solche Versammlungen Bedarf besteht.

Der Synodalrat räumt ein, dass im Gespräch über diese Angelegenheit Gemeinden in der Walachei erwähnt wurden, aber nur als Beispiel, der Synodalrat hat jedoch in seiner schriftlichen Eingabe die Möglichkeit der Durchführung solcher Versammlungen ohne besonderes Zustimmungsverfahren allgemein für die ganze Kirche (und nicht nur für die Gebirgsregionen) beantragt und in das vom Kultusministerium ausgestellte Protokoll wurde die Durchführung solcher Versammlungen ebenfalls ohne Einschränkungen auf irgendwelche Gebiete oder Entfernungen vom Sitz der Gemeinde aufgenommen.

Der Synodalrat kann deshalb einer solchen nachträglichen Auslegung dieser Verordnung nicht zustimmen. Im Interesse der beidseitigen Einhaltung klarer Festlegungen, die das Ergebnis langer Verhandlungen zwischen dem Synodalrat und dem Kultusministerium sind, bittet der Synodalrat deshalb höflich darum, von einer solchen Auslegung Abstand zu nehmen.

Der Synodalrat möchte diese Eingabe nicht mit einer eingehenden Analyse dieser Frage überfrachten, eine solche Analyse würde er erst vorlegen, falls das Kultusministerium auf der einschränkenden Auslegung der genannten Verordnung besteht. Der Synodalrat ist nämlich der Ansicht, dass die Durchführung gottesdienstlicher Versammlungen im Sinne der Verfassung und sonstiger Vorschriften über die Religions- und Versammlungsfreiheit keiner Genehmigung bedarf. Es genügt lediglich, wenn die staatlichen Behörden über die Durchführung derartiger Versammlungen informiert werden.

Der Synodalrat bekundet, dass das Kulturministerium keine Befürchtungen hegen muss, dass es zur massenhaften Einführung derartiger Versammlungen in unseren Gemeinden kommt. Schließlich veranstaltet die Kirche von jeher eine Reihe solcher Veranstaltungen und es kommt hierbei lediglich zu kleinen Verschiebungen. An dem einen Ort fallen solche Versammlungen weg, andernorts werden sie wieder aufgenommen oder entstehen neu, die Gesamtzahl derartiger Versammlungen ist seit dem Erlass der neuen Kirchengesetze im Jahr 1949 jedoch deutlich gesunken. Auf Wunsch des Kultusministeriums sind wir bereit, die erforderlichen statistischen Daten darüber vorzulegen.

Im konkreten Fall der Gemeinde in Petroupim, der diese Frage aufs Tapet gebracht hat und dazu führt, dass sich auch die nächste Synode sicher mit dieser Frage beschäftigt, wenn nicht in absehbarer Zeit eine Lösung gefunden wird, führen wir noch folgende Fakten an:

  1. Die Gemeinde Petroupim ist zwar über einen Feldweg nur 2,5 km vom Sitz der Gemeinde in Soběhrdy entfernt, der Weg ist jedoch in einem so schlechten Zustand, dass er bei Regen, Tauwetter und Schneewehen nicht begehbar ist. Für viele, insbesondere ältere Menschen, ist es nicht nur ein Problem, abends mit der Taschenlampe zu den Bibelstunden zu gelangen, sondern auch am Sonntag bei Tageslicht zu den Gottesdiensten zu kommen. Auf der Straße sind es fünf Kilometer (sehr schlechte Fahrbahn), das Gelände ist jedoch bergig.
  2. Die Gemeindeglieder aus Petroupim sind sehr aktive Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Genossenschaft JZD. In der Landwirtschaft gibt es immer weniger Arbeitskräfte aus den Dörfern. Meist sind sie älter. Sie werden also physisch stark in Anspruch genommen. Abgearbeitet und müde müssen sie dann abends noch über einen unpassierbaren Weg bei Dunkelheit und durch den Schlamm nach Soběhrdy gehen, hin und zurück fünf Kilometer. Die Bibelstunden in Petroupim kommen also ihren Belastungen und Bedürfnissen entgegen. Das ist keine Erfindung des Pfarrers, sondern eine Hilfe für diejenigen, die ehrlich arbeiten, und dies in einem Wirtschaftszweig tun, der von den Leuten zunehmend verachtet wird.
  3. Damit hängen auch die Arbeitszeiten zusammen. Die Mitarbeiter der Genossenschaft werden dazu aufgefordert, vor allem in Stoßzeiten auch am Sonntag zu arbeiten. Solche Sonntagsarbeit nimmt immer mehr zu. Wenn sie so oft in notwendigen Fällen der Genossenschaft entgegenkommen, warum kommen ihnen die Behörden in ihren Anliegen nicht auch entgegen? In einer ähnlichen Situation sind auch diejenigen, die in der Tierproduktion arbeiten. Sie kennen oftmals gar keinen Sonntag. Die Bibelstunden sind für diese Menschen ein minimaler Ausgleich für die Sonntagsschichten.
  4. Die meisten, denen an den Bibelstunden gelegen ist, sind ältere Menschen, die schon das Recht haben, sich auszuruhen, sie arbeiten aber bei großem Arbeitskräftemangel trotzdem weiter in der Genossenschaft, sind dann körperlich schwach, chronisch krank, einsam und Invalidenrentner. Ursprünglich dachten wir vor allem an diese Brüder und Schwestern. Den größten Teil des Jahres können sie aus Alters- oder Krankheitsgründen, wegen des Wetters, des Straßenzustands, des Geländes u. a. nicht nach Soběhrdy gehen. Kommt man hier dem Alter und seinen Bedürfnissen genügend entgegen?
  5. Im vorliegenden Fall geht es um Bibelstunden, die nur in der Winterzeit (bis die Feldarbeiten wieder beginnen) stattfinden, und dies einmal in 14 Tagen. Es handelt sich also nicht um viele Gelegenheiten, sich zu versammeln.

Der Synodalrat ist der Meinung, dass es auch bei der einschränkenden Auslegung der oben analysierten Verordnung genügend Gründe gibt, die dafür sprechen, dass diese Versammlungen stattfinden.

Wir bitten darum, so freundlich zu sein und Abhilfe zu schaffen, indem die Bezirks- und Kreissekretäre für Kirchenfragen über die richtige Auslegung der Verordnung über das Stattfinden von Versammlungen in den Wohnungen von Gläubigen informiert werden und indem sie die Durchführung der Bibelstunden in Petroupim zur Kenntnis nehmen.

Hochachtungsvoll im Namen des

Synodalrats der EKBB

Rundstempel des Synodalrats der EKBB

      Synodalsenior                                                                            Synodalkurator

Von der Kirche abgegebene Seniorenheime und die Abschaffung der religiösen

Gepflogenheiten in diesen Heimen Anlage 6

Es geht um den Fall des Seniorenheims in Krabčice-Rovné, Kreis Litoměřice, wo kurz vor dem diesjährigen Osterfest das Stattfinden von Gottesdiensten im Seniorenheim (SH) verboten wurde. Dabei handelt es sich um den Höhepunkt einer kirchenfeindlichen Kampagne in diesem Heim, die mit der Entlassung des vorbildlichen früheren Leiters dieses SH begann, der sich zu Schulden kommen ließ, dass er nicht bereit war, die traditionellen religiösen Gepflogenheiten in diesem SH abzuschaffen. Es folgte eine Aktion gegen die Protestanten in dieser Einrichtung, die so weit ging, dass eine Heimbewohnerin, die dafür bekannt war, sich für die religiösen Gepflogenheiten in diesem SH einzusetzen, plötzlich in ein anderes SH verlegt wurde, was unter den Bewohnern eine Angstpsychose auslöste. In dieser Atmosphäre schaffte der neue Leiter des SH die traditionellen Morgen- und Abendandachten der evangelischen Heimbewohner ab und ließ nach längeren Verhandlungen zu, dass der evangelische Ortspfarrer 1x in 14 Tagen, später 1x pro Woche am Sonntag im SH einen Gottesdienst für die evangelischen Bewohner hielt. Nun wurden diese Gottesdienste mit der Begründung, dass nur noch 40 Prozent der Heimbewohner evangelisch sind und dass sich in der Nähe eine Kirche befindet, verboten, was noch dazu eine Woche vor den Osterfeiertagen geschah. Dieses rücksichtslose Vorgehen vonseiten der Heimverwaltung und der Sozialkommission des Kreisrates konnte angeblich auch der Bezirkssekretär für Kirchenfragen nicht verhindern. Wir sind der Meinung, dass die Bewohner von Seniorenheimen nicht an ihren gottesdienstlichen Versammlungen gehindert werden sollten, weder an Werk- noch an Sonntagen, es verleidet ihnen zweifellos den Aufenthalt im SH, wenn ihnen durch so harte Maßnahmen das genommen wird, was ihnen im SH wichtig war und ist. Wir sind der Meinung, dass es um eine grundlegende menschliche Frage geht, mit der sich das Kultusministerium mit dem gebührenden Verständnis für alte Menschen beschäftigen sollte.

Pfarrgehälter

Anlage 7

Laut Gesetz von 1949 wurden die Gehälter der Geistlichen folgendermaßen geregelt:

Grundgehalt: 690 CSK – netto 600 CSK.

Rangstufenzuschlag 200 CSK; jeweils nach drei Jahren 60 CSK.

Beispiel: Ein Pfarrer im Alter von 30 Jahren, d. h. 6–7 Jahre nach Abschluss der Fakultät hat 1180 CSK.

Ein Fabrikarbeiter mit Fachoberschulabschluss (Techniker) hat einen Durchschnittsverdienst von 1981 CSK.

Ein Hochschulmitarbeiter bekommt durchschnittlich 2000–2400 CSK.

Ein Arbeiter ohne Ausbildung hat durchschnittlich 1539 CSK. In diesem Durchschnitt sind 40 Prozent Frauen enthalten, deren Verdienst rund 1000 CSK beträgt. Der Durchschnittsverdienst eines Mannes ist also sehr viel höher.

Verwaltungsmitarbeiter, meist Frauen, haben ein Durchschnittsgehalt von 1248 CSK.

Im Bildungswesen sind die Durchschnittsgehälter etwas niedriger, liegen aber trotzdem über den Gehältern der Geistlichen: das Grundgehalt um mindestens 40 Prozent.

Zu den Gehältern der Geistlichen müssen hinzugerechnet werden: Miete, Heizung, Strom, gegebenenfalls Gas. Dies beläuft sich im Durchschnitt auf 200 CSK monatlich.

Die Gehälter wurden 1949 offenbar deshalb sehr niedrig angesetzt, weil die Mitarbeiter, die sie festlegten, dachten, dass Pfarrer noch Nebeneinkünfte aus kirchlichen Funktionen haben. Dieser Maßstab könnte damals auf die Verhältnisse in der katholischen Kirche zugetroffen haben, er hat jedoch nie den Verhältnissen in den evangelischen Kirchen entsprochen. Eine ganze Reihe von Gemeinden hält es so, dass der Pfarrer die Einkünfte aus kirchlichen Funktionen in die Gemeindekasse abführt (…). Am schwierigsten ist die Situation in den Familien junger Pfarrer mit kleinen Kindern, wenn die Frau nicht arbeiten gehen kann. Die Synode ist der Ansicht, dass diese Gehälter an ein Niveau angepasst werden sollte, das einem langjährigen Studium entspricht. Wenn das nicht möglich ist, sollte der Synodalrat das Recht bekommen, diese niedrigen Gehälter aufzustocken.

Der Fall des Gemeindehauses in Velká nad Veličkou Anlage 8

In dieser Angelegenheit laufen Verhandlungen mit dem Rat des Kreises in Hodonín, die mit einem Beschluss des Kreisrats am 11. Mai 1966 abgeschlossen werden sollen. Deshalb sieht der Synodalrat vorerst von der Vorlage dieses Falles ab und würde ihn dem Kultusministerium nachträglich vorlegen, wenn die laufenden Verhandlungen in dieser Sache nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen.

III.

Synodalrat der EKBB

Prag, den 11. März 1966 Az. 577/66

Betreff:

Diskussionsbeitrag der XV. Synode der EKBB zu den Thesen vor dem XIII. Parteitag der KSČ

Herrn Prof. Dr. Jiří Hájek, Kultusminister, Karmelitská 5

Sehr geehrter Herr Minister,

die XV. Synode der EKBB, die Ende Februar in Prag zusammentrat, hat auch einen Diskussionsbeitrag zu den Thesen beschlossen, die von der KSČ vor dem XIII. Parteitag verkündet wurden. Wir legen den Text dieses Beitrags in der Anlage bei, mit der Bitte an Sie, so freundlich zu sein und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und ihn an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

Synodalrat der EKBB

Dr. V. Hájek, Synodalsenior

Beitrag der XV. Synode der EKBB zur Diskussion vor dem XIII. Parteitag der

KSČ

Die Vertreter der Gemeinden der EKBB, die bei der XV. Synode in Prag versammelt sind, haben die Diskussion vor dem XIII. Parteitag der KSČ zur Kenntnis genommen und beschlossen, hiermit ihren Beitrag dazu beizusteuern.

Als evangelische Christen bekennen wir uns zum Glauben an Jesus Christus. Unser Glaube verpflichtet uns dazu, in vollem Umfang Bürger unseres Staates zu sein. Wir sind in ergebener Liebe fest mit unserem Volk verbunden, aus dem wir hervorgegangen sind und mit dem uns die tiefen Bande unserer nationalen Tradition einen.

Der Glaube, so wie wir ihn verstehen, spiegelt sich auch in unserer Verantwortung als Bürger wider. In dieser Verantwortung beteiligen wir uns zusammen mit den Mitgliedern unserer Gemeinden an den verstärkten wirtschaftlichen Anstrengungen unseres Volkes. Es geht uns um ein würdiges und erfülltes Leben aller Bürger. Wir stehen Schulter an Schulter mit all denen, die sich für die Bewahrung des Weltfriedens einsetzen. Das alles verbindet uns im Ringen um eine gemeinsame Zukunft für unsere Kinder. Wir begrüßen die Stimmen in unserer Presse, die die Einheit unseres Volkes betonen und hervorheben, dass das Ringen um eine gemeinsame Zukunft das volle Engagement aller gesellschaftlichen Gruppen verlangt, damit jede ihren Beitrag leisten kann. Wir verstehen das so, dass der Ausschluss einer Gruppe aus der redlichen Mitarbeit am ehrbaren Werk nicht nur einen Verlust bedeuten würde, sondern auch eine Beeinträchtigung der Gleichheit aller Bürger.

Man kann das Wesen unseres christlichen Glaubens nicht begreifen, wenn man ihn lediglich als idealistische Ideologie auffasst, er stützt sich nicht auf Macht und will sich aufgrund seiner ureigensten Prinzipien nicht auf sie stützen. Im Interesse unserer gesamten Gesellschaft liegt uns am Herzen, dass die Gewissensfreiheit jedes Einzelnen respektiert und die absolute Gleichheit aller Bürger ohne Ansehen ihrer Überzeugungen, ihrer Klassenherkunft und ihres religiösen Bekenntnisses hervorgehoben wird.

Nach dieser Einleitung trug der Synodalrat in fünf Anlagen, die hier folgen werden, konkrete Fälle zusammen, in denen die praktische Kirchenpolitik der staatlichen Organe gegen gültige Gesetze verstößt und die Gläubigen diskriminiert.

Der fünften Eingabe beim Kultusministerium, konkret zu Händen von Minister Jiří Hájek, legte der Synodalrat zu Demonstrationszwecken einen ziemlich unverschämten und absolut inakzeptablen Brief bei, den er mit dem Datum 15. März 1965 vom damaligen Leiter der VI. Abteilung des Kultusministeriums Karel Hrůza erhalten hatte. Später wurde dieser halsstarrige Stalinist befördert. Im Jahr 1968 wurde er kurzzeitig von der Reformpolitikerin Dr. Erika Kadlecová abgelöst. Am Beginn der „Normalisierung“ wurde sie jedoch abgesetzt und die Leitung des Sekretariats für Kirchenfragen des Kulturministeriums übernahm wieder der berühmt-berüchtigte Karel Hrůza.

Hier sein oben erwähnter Brief vom 15. März 1965:

Kultusministerium, Az. 53905/64 VI,

Prag, den 15. März 1965, adressiert an den Synodalrat der EKBB

Betreff: Wiederaufnahme von Vladimír Novotný und anderer in den Schuldienst Zuständige Person: Dr. Jaroslava Krbková, Tel. 513, Durchwahl 277

Zum Brief des Synodalrats vom 21. und 28. Dezember 1964 teilt das Kultusministerium mit:

Den Beschluss der zuständigen Verwaltungsbehörde, aufgrund dessen der Antrag von Vladimír Novotný auf Wiederaufnahme in den Schuldienst abgelehnt wurde, und den Beschluss, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis mit Jana Tejkalová und Jana Jašková aufgehoben wurde, halten wir für richtig.

Diese Beschlüsse entsprechen in vollem Umfang dem Standpunkt des Kultusministeriums, der im Protokoll zur Verhandlung des ersten Stellvertreters Dr. Fr. Kahuda mit Vertretern des Synodalrats dokumentiert ist. Das Kultusministerium betont erneut gemäß Artikel 2 der Verfassung der ČSSR und den entsprechenden Bestimmungen des Schulgesetzes, dass jegliche Erziehung und jeglicher Unterricht auf der wissenschaftlichen Weltanschauung basieren. Die wissenschaftliche Weltanschauung kann nicht anders als atheistisch sein.

Bei Lehrern, von denen bekannt ist, dass sie als tiefgläubige Personen auftreten, ist nicht davon auszugehen, dass sie die Kinder im Geiste der wissenschaftlichen Weltanschauung unterrichten und erziehen. Deshalb können sie nicht in den Schuldienst aufgenommen werden. Aus demselben Grund trennt sich das Schulamt von Lehrern, bei denen es diesen gewichtigen Hinderungsgrund für die Berufsausübung feststellt. Die Verfassung garantiert nämlich den Bürgern Religionsfreiheit und sie garantiert ihnen auch das Recht auf Arbeit, aber sie garantiert niemandem das Recht, einen beliebigen Beruf auszuüben, wenn die andere Seite (der Betrieb) nicht damit einverstanden ist.

Das Kultusministerium empfiehlt erneut, dass sich gläubige Personen künftig nicht um ein Studium mit pädagogischer Ausrichtung bewerben und so verhindern, dass weiter derartige Probleme auftreten.

Bestätigung der Richtigkeit: [unleserliche Unterschrift]

Leiter der Abteilung VI: gez. Karel Hrůza

Anlage 1

Beispiele aus Lehrbüchern und Lehrplänen, welche die Jugend unzutreffend oder verzerrt über das Christentum in seiner heutigen Form informieren: Naturkunde für die 7. Klassenstufe der neunjährigen Grundschule 1962

(Einleitung für die Schüler am Anfang des Lehrbuchs): Jungen und Mädchen (…) sicher wird euch interessieren, wie wir uns erklären (…). Einige ältere Menschen, die noch an übernatürliche Wesen glauben, sagen im Sinne ihrer Religion, dass alle Pflanzen, Tiere und der Mensch am Beginn der Welt in der heutigen Form geschaffen wurden und dass sie sich im Laufe von Jahrmillionen überhaupt nicht verändert haben.

Eine solche Meinung widerspricht unserer Erfahrung. Es lassen sich viele Beweise finden (…). (S. 5)

Geschichte für die 1. Klassenstufe an Fachschulen 1964

Die Religion fesselte die Leute an viele überflüssige Riten und engte die praktische Tätigkeit des Menschen durch erfundene Vorstellungen ein. Schwäche, Ohnmacht angesichts des Unbekannten, unweigerlich verbunden mit Unwissenheit, führten zur Entstehung von Vorstellungen, denen zufolge Götter, Produkte der menschlichen Phantasie und unwirklich wie Traumbilder, tatsächlich existieren und sogar die Wirklichkeit lenken. Diese verkehrten Vorstellungen ließen bei den Menschen ein Zerrbild der Wirklichkeit entstehen, sie trübten ihr Verständnis der Natur und des Lebens und verstärkten so ihre Schwäche und Ohnmacht, denn sie erschütterten das Vertrauen der Menschen in ihre eigenen Stärken und Fähigkeiten. Die Religion konnte immer nur einen vermeintlichen Trost und scheinbare Sicherheit geben. Die Menschheit hat sich durch ihre Erfindungen und Entdeckungen weiterentwickelt, nicht durch religiöse Fantasien, im Gegenteil – diese warfen sie sogar zurück und ließen sie in Ahnungslosigkeit und Unwissenheit verharren. (S. 14)

Lehrerhandbuch (Staatsbürgerkunde in den Klassenstufen 10 und 12 im Jahr 1961)

Der Lehrer erläutert den Schülern die Unwissenschaftlichkeit und Unhaltbarkeit religiöser Vorstellungen, zeigt ihnen aber vor allem die gesellschaftliche Schädlichkeit, die Rückschrittlichkeit und ihre Rolle bei der Festigung der Herrschaft der Ausbeuterklasse in Vergangenheit und Gegenwart.

Die Schüler können selbst aus dem Unterricht und ihrer eigenen Lektüre zahlreiche Belege nennen, wie die Kirchen zu allen Zeiten als Stütze der bestehenden Gesellschaftsordnungen fungierten, wie sie alle Aufstände und Versuche des Volkes, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen, missbilligten, wie sie sich auch in der Gegenwart in den kapitalistischen Ländern ausschließlich mit einer Welt verbünden, die unweigerlich zugrunde geht, aber versucht, die Werktätigen so lange wie möglich in ihrer Gewalt zu halten. Der Lehrer macht die Schüler insbesondere auf eine Kampagne aufmerksam, die die Kirche gegen den Marxismus-Leninismus, gegen das sozialistische Lager führt, er zeigt ihnen, dass sie sich auch nicht vor den abscheulichsten Mitteln scheut, wie der Anstiftung zu militärischer Aggression und Atomkrieg, der Organisation von Sabotage, Spionage usw.

Staatsbürgerkunde an Berufsschulen in der 2. und 3. Klassenstufe 1964.

(…) Die Lehrlinge sollen begreifen, dass eine falsche Weltanschauung das Denken der Menschen und die Entwicklung der Gesellschaft bremst (…). Wir erinnern erneut daran, dass auch die religiöse Weltanschauung die Interessen der Ausbeuter verteidigt und die Menschen vom Kampf für ein besseres Leben auf der Erde ablenkt, indem sie ein erfundenes Leben nach dem Tod verkündet (S. 76). (…) Am Ende betonen wir, dass man von einem jungen Menschen, der keine Kenntnisse über das wissenschaftliche Weltbild hat, nicht behaupten kann, er sei gebildet und in weltanschaulicher Hinsicht reif. (S. 77)

Im letzten Teil der Stunde sollen die Lehrlinge verstehen, wie die Weltanschauung das Denken und Tun des Menschen beeinflusst. Menschen mit einer religiösen idealistischen Weltanschauung sehen zum Beispiel nicht die Möglichkeit, mit eigenen Kräften die ausbeuterische Gesellschaftsordnung zu verändern, Kriege zu verhindern u. Ä. Sie erliegen deshalb der kapitalistischen Propaganda, werden zu Marionetten in den Händen der Ausbeuter und Kriegstreiber. (S. 78)

Die Frage des Studiums pädagogischer Fachrichtungen für Kirchenmitglieder und die Überprüfung der Fälle von Lehrern, die aus religiösen Gründen entlassen wurden:

Die Synode vertritt die Meinung, dass auch ein gläubiger Christ ein guter Lehrer sein kann und dass gläubige Christen nicht am Studium der pädagogischen Wissenschaften gehindert werden sollten, denn dies widerspricht dem Grundsatz der Gewissensfreiheit, der Menschenrechtscharta und internationalen Gesetzen, die von uns übernommen wurden.

In diesem Sinne fordert der Synodalrat, dass das Kultusministerium seinen Standpunkt überdenkt, den es in seinem an den Synodalrat adressierten Schreiben vom 15. 3. 1965 Nr. 53905/64 VI zum Ausdruck bringt, in dem es deutlich macht, dass Lehrer, die als tiefgläubige Personen auftreten, nicht in den Schuldienst aufgenommen werden können und dass sich das Schulamt von Lehrern trennt, bei denen es diesen gewichtigen Hinderungsgrund für die Berufsausübung feststellt. Der Synodalrat hat die Mitteilung des Kultusministers Dr. J. Hájek, dass konkrete Fälle geprüft werden, mit Genugtuung zu Kenntnis genommen, es wäre jedoch notwendig, diese Praxis zu verallgemeinern und frühere Grundsätze (siehe das obige Schreiben) zu widerrufen. Wir fügen ein Verzeichnis der Lehrer und Lehrerinnen bei, die aus religiösen Gründen aus dem Schuldienst entlassen wurden und bitten aufgrund eines Beschlusses der Synode höflich darum, diese Fälle einer Revision zu unterziehen. Wir geben zu jedem kurz die Einzelheiten des Falles an; bezeichnend ist, dass es diesen Lehrern trotz ihrer Bemühungen auch in den letzten Jahren nicht gelungen ist, in den Schuldienst zurückzukehren.

Anlage 2

Verzeichnis der Lehrer, die wegen ihrer religiösen Überzeugung aus dem Schuldienst entlassen wurden

1. Jaroslav Doubek aus Liběchov, 2. Milada Hánová aus Gottwaldov, 3. Marie Horáková aus Hustopeče, 4. Jarmila Jančaříková aus Vsetín, 5. Jana Jašková aus Horní Dubenky, 6. Soňa Lejdarová aus Ostrava-Vítkovice, 7. Jarmila Nováková aus Kateřinice, 8. Vladimír Novotný aus Vsetín, 9. Jaromír Procházka aus Bystřice nad Pernštejnem,10. Jarmila Zátorská aus Střítež nad Bečvou.

Anlage 3

Organisiertes Praktikum für Absolventen der Theologischen Comenius-Fakultät

Jedes Jahr gibt es Fälle, dass Absolventen der theologischen Fakultät wegen Verzögerungen bei der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Wahl auf eine Pfarrstelle nicht in den kirchlichen Dienst eintreten können. Es kann auch vorkommen, dass es nicht sofort eine geeignete freie Stelle für solch einen Absolventen gibt.

Der Synodalrat zahlt deshalb diesen Absolventen, bis sie im kirchlichen Dienst untergebracht werden können, ein Stipendium. Später treten sie meist ohne die notwendige praktische Ausbildung eine selbständige Pfarrstelle an.

Deshalb hat die Synode vorgeschlagen, dass alle Absolventen ein obligatorisches, etwa sechsmonatiges einführendes Praktikum bei einem Senior oder erfahrenen älteren Pfarrer durchlaufen und die staatliche Genehmigung für ein solches Praktikum erhalten. Da es sich um Stellen im kirchlichen Dienst handeln würde, die ansonsten dauerhaft nicht besetzt wären, würde der Synodalrat diesen Absolventen in der Zeit dieses Praktikums ein angemessenes Stipendium zahlen. Dieses Praktikum würde den Absolventen auch eine geeignete Vorbereitung auf die Kontakte zu den staatlichen Organen der kirchlichen Verwaltung ermöglichen.

Anlage 4

Der Fall der abgelehnten staatlichen Genehmigung für die Wahl des Pfarrers Balabán in Chleby, Kreis Nymburk

Der Synodalrat beantragte am 22. 3. 1965 beim Rat des Bezirkes Mittelböhmen in Prag die Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Wahl von Milan Balabán, Pfarrer in Strmilov, zum Pfarrer in Chleby.

Der Bezirkssekretär für Kirchenfragen Jungwirth teilte in seinem Brief vom 8. 5. 1965 mit, er werde Pfarrer Balabán die Genehmigung nicht erteilen. Gründe wurden nicht genannt. Der Synodalrat protestierte gegen diese Art des behördlichen Vorgehens und bat um einen ordnungsgemäßen schriftlichen Beschluss, der wie gesetzlich vorgeschrieben mit einer Begründung und einer Widerspruchsbelehrung versehen ist. Der Bezirkssekretär für Kirchenfragen kam mit dem Beschluss vom 3. 6. 1965 diesen Anforderungen nach und gab als Grund für seinen abschlägigen Beschluss an, dass die Gemeinde in Chleby mit einem Bewerber aus dem Bezirk Mittelböhmen und nicht aus einem anderen Bezirk zu besetzen sei. Er fügte auch eine Widerspruchsbelehrung an.

Der Synodalrat legte auf Wunsch des Kirchenvorstands der Gemeinde in Chleby gegen diesen Beschluss Widerspruch ein, den die Kommission für Bildungswesen und Kultur des Bezirksrates Mittelböhmen bei ihrer Sitzung am 12. 8. 1965 ablehnte. Gleichzeitig erteilte diese Kommission ohne irgendeinen Antrag vonseiten der Kirche und der betreffenden Gemeinden Pfarrer Jan Dus die staatliche Genehmigung für den geistlichen Dienst in Opolany, wobei der Pfarrer aus Opolany (M. Hejl) die staatliche Genehmigung für die Gemeinde in Chleby erhielt.

Die Synode und der Synodalrat sehen in dieser Entscheidung eine Einmischung der staatlichen Behörden in innerkirchliche Angelegenheiten der Gemeinden, denn es gab Versuche der staatlichen Behörden, die betreffenden Gemeinden so zu beeinflussen, dass sie die von der Bildungskommission des Bezirksrates Mittelböhmen vorgeschlagenen Personen als Kandidaten akzeptieren. Ansonsten begründete auch diese Kommission die Ablehnung der staatlichen Genehmigung für Pfarrer M. Balabán nicht, sie konstatierte sogar ausdrücklich, dass diese Ablehnung der staatlichen Genehmigung nicht gegen seine Person gerichtet sei.

Der Beschluss der erwähnten Kommission ist Ausdruck der großen Unkenntnis, was die Leitung und Ordnung der EKBB angeht, sowie des fehlenden Respekts gegenüber ihrer tief verwurzelten presbyterialen, d. h. demokratischen Struktur.

Trotz großer Anstrengungen des Synodalrats wurde jedoch der Beschluss jener Kommission bis heute nicht geändert. Im Bemühen, den staatlichen Behörden entgegenzukommen und nicht auf der ausdrücklichen Aufhebung des genannten offenkundig fehlerhaften Beschlusses zu bestehen, beschloss die XV. Synode, selbst die Neuerteilung der Genehmigung für Pfarrer M. Balabán für die Stelle in Chleby zu beantragen. Der Synodalrat führte diesen Beschluss der Synode aus und legte dem Bezirkssekretär für Kirchenfragen des Bezirksrats Mittelböhmen am 28. 2. 1966 einen neuen Antrag auf Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Wahl des Pfarrers M. Balabán in Chleby vor. Auf diesen Antrag antwortete der Leiter der Abteilung für Bildungswesen und Kultur des Bezirksrats Mittelböhmen mit folgender Mitteilung vom 23. 4. 1966 Az. 463/1-150/66: „Da Sie in Ihrem Brief vom 28. Februar 1966 Az. 476/66, in dem Sie eine erneute Verhandlung über die Erteilung der staatliche Genehmigung an Milan Balabán für die Wahl zum Pfarrer der EKBB-Gemeinde in Chleby, Kreis Nymburk, verlangen, keine neuen Tatsachen anführen, gibt es keinen Grund für eine erneute Verhandlung und somit behält der Beschluss der Kommission für Bildungswesen und Kultur des Bezirks Mittelböhmen vom 16. August 1965 Az. 8016/65, der Ihnen zugesandt wurde, weiterhin seine Gültigkeit.“

Da der Bezirksrat Mittelböhmen nicht bereit ist, seinen Standpunkt zu ändern, bittet der Synodalrat um Prüfung des zitierten Beschlusses des Bezirksrats, den wir aus den oben genannten Gründen für nicht richtig halten.

Anlage 5

Probleme bei der Genehmigung von gottesdienstlichen Versammlungen, Bibelstunden u. Ä. außerhalb des Sitzes der Gemeinde

Wir verweisen auf die Eingabe des Synodalrats in Sachen Bibelstunden in Petroupim, Kreis Benešov, vom 7. 2. 1966. Der Synodalrat hat bis heute (d. h. bis zum 13. 4. 1966) auf seine detaillierte Eingabe keine Antwort erhalten. Es geht darum, dass die gültigen Vorschriften der Kirche keine Beschränkungen auferlegen, was den Ort, die Zeit und die Art gottesdienstlicher Versammlungen angeht. Solche Versammlungen dürfen auch in den Wohnungen von Kirchenmitgliedern stattfinden. Der Geistliche wird dem Kreissekretär für Kirchenfragen der Ordnung halber die Durchführung regelmäßiger Versammlungen in den Wohnungen von Gemeindegliedern im Voraus melden. Die Meldepflicht für Versammlungen darf einer Gemeinde nur aufgrund der Verordnung Nr. 320/51 ABl. in der Fassung der Verordnung Nr. 158/57 ABl. auferlegt werden. Eine solche Pflicht darf nur die Abteilung für innere Angelegenheiten des Rates des Kreises für ihren Zuständigkeitsbereich auferlegen. Frühere Verfügungen, die gemäß der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 320/51 ABl. erlassen wurden, verloren durch die Novelle Nr. 158/57 ABl. ihre Gültigkeit. Es kann also weder der Bezirks- noch der Kreissekretär für Kirchenfragen eine Meldepflicht auferlegen. Die Verordnung schreibt lediglich die Pflicht vor, Versammlungen, die von der Abteilung für innere Angelegenheiten des Rates des Kreises näher definiert wurden, dieser Abteilung in der gesetzten Frist zu melden, sie verlangt jedoch keine Zustimmung zur Durchführung solcher Versammlungen.

Aufgrund dieser Argumentation erkannte das Kultusministerium in seinem Schreiben vom 17. 4. 1965 Nr. 12114/65 VI an, dass solche Versammlungen in Wohnungen dem Kreissekretär für Kirchenfragen lediglich gemeldet werden müssen. Nun lehnt es das Kultusministerium unter Verweis darauf, dass auch andere Kirchen dies einfordern könnten, ab, sich an die Vereinbarung zu halten, und verlangt die vorherige Zustimmung des Kreissekretärs für Kirchenfragen zur Durchführung solcher Versammlungen. Die Synode fordert das Kultusministerium auf, sich an den Grundsatz im zitierten Schreiben zu halten.

IV.

Dieser Begleitbrief ist mit dem Briefkopf des Synodalrats der EKBB versehen.

Prag, den 6. Mai 1966

Herrn Prof. Dr. Jiří Hájek, DrSc., Kultusminister

Sehr geehrter Herr Minister,

gemäß einem Beschluss der XV. Synode der EKBB erlauben wir uns, Ihnen das beiliegende Memorandum vorzulegen, verbunden mit der Bitte, seinem Inhalt Aufmerksamkeit zu schenken. Gleichzeitig bitten wir Sie um ein Gespräch über dieses Memorandum und um die freundliche Mitteilung, wann Sie eine entsprechende Delegation des Synodalrats empfangen könnten. Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass der Delegation die folgenden sechs Personen angehören: der unterzeichnende Synodalsenior Dr. Viktor Hájek, der Synodalkurator Dr. Pavel Šimek, das geistliche Mitglied des Synodalrats Miloš Šourek, Pfarrer in PragLibeň, der Dozent der Evangelisch-Theologischen Comenius-Fakultät in Prag Dr. Josef Smolík, Dr. Jan Pokorný, Pfarrer in Brno, und Dr. Jaro Křivohlavý, Psychologe aus Prag.

Der Beschluss der Synode diese Delegation betreffend wurde Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, bereits beim Besuch des Unterzeichnenden bei Ihnen am 4. März vorläufig angekündigt.

Hochachtungsvoll  der Synodalrat der EKBB, gez. Dr. Viktor Hájek, Synodalsenior

Sehr geehrter Herr Minister,                                   Prag, den 6. Mai 1966

die XV. Synode der EKBB, die in den Tagen vom 22. bis zum 25. Februar 1966 in Prag zusammentrat, hat aus ihren Reihen eine Delegation gewählt und sie damit betraut, Sie um die freundliche Anhörung und Besprechung der Fragen zu bitten, die ihr die Synode aufgetragen hat. Wir bitten Sie also, diesen Brief als ersten Schritt zur Erfüllung der Aufgabe entgegenzunehmen, die uns von der Synode anvertraut wurde.

Die Synode hat sich zu diesem Schritt entschlossen, weil ihre Mitglieder erkannt haben, dass es notwendig ist, die Motive darzulegen, aus denen ihre Wünsche und Forderungen erwachsen. Wir halten es für sehr wichtig, dass ein Gespräch über diese Fragen zustande kommt und zu positiven Ergebnissen führt. Es geht uns nicht um rein kirchliche Interessen, wir haben auch nicht nur den Vorteil der Kirche oder gar die Übernahme bestimmter Posten im Blick. Unsere Vorschläge sind aus der Verantwortung für die Entwicklung unseres gesamten gemeinsamen Lebens heraus erwachsen, an dem auch die Mitglieder unserer Kirche einen vollwertigen Anteil haben. Unser Ziel bei der Vorlage dieses Briefes ist ein Gespräch über die Vorschläge der Synode im Interesse einer Festigung des Vertrauens und einer Vertiefung der Einheit unseres Volkes.

  1. Die Synode hat uns in erster Linie aufgetragen, mit Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, über die Stellung der Christen in unserer Gesellschaft, insbesondere im Bereich des Bildungswesens, zu verhandeln. Es wird wohl nicht notwendig sein zu belegen, dass unsere Mitglieder die Wissenschaft generell zu würdigen wissen und dass sie an ihrer Fortentwicklung beteiligt sind. Sie verknüpfen das wissenschaftliche Weltbild jedoch nicht mit dem Atheismus, den sie als eine bestimmte Lebensphilosophie betrachten. Unser Staat hält durch seine Verfassung zum Respekt gegenüber der persönlichen Überzeugung, also auch gegenüber der religiösen Überzeugung, aller Bürger an. Wir wissen zu schätzen, dass unser Staat in internationalen Foren konsequent die grundlegenden menschlichen Freiheiten vertritt und verteidigt, zu denen auch die Freiheit der religiösen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses gehört. Da wir seit der Zeit des Toleranzpatents bis zum Ende des 1. Weltkriegs als Protestanten das Schicksal einer Minderheit in einem klerikalen Staat zu tragen hatten, sind wir in diesem Punkt sehr empfindlich. Wir sehen im sozialistischen Staat, der sich in Richtung eines allgemeinen Volksstaates entwickelt, eine höhere Stufe der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft, in der die religiöse oder nichtreligiöse Überzeugung, als innere Angelegenheit jedes Bürgers, konsequent respektiert wird.

Die Kirchenmitglieder gelangten jedoch in den letzten Jahren zu der festen Überzeugung, die oft bis heute Bestand hat, dass die Freiheit des Atheismus für administrative Maßnahmen gegen die gläubigen Kirchenmitglieder missbraucht wurde. Diese Überzeugung belegen unsere Mitglieder mit zahlreichen persönlichen Erfahrungen aus verschiedenen Lebensbereichen. So halten sich unter den Kirchenmitgliedern weiter Misstrauen und verschiedene Befürchtungen. Die Mitglieder der Synode begrüßten deshalb die Erklärung von Direktor Hrůza, dass unsere Gesellschaft die Kirchenmitglieder als vollberechtigte Bürger betrachtet, dass den Kirchenmitgliedern bei der Mittel- und Hochschulbildung keine Steine in den Weg gelegt werden und dass die Religionszugehörigkeit nicht erfasst wird. Um die unheilvollen Erfahrungen der vergangen Jahre, in denen dieser Zustand herrschte, auszuräumen, wäre unserer Ansicht nach eine öffentliche Erklärung der zuständigen Organe in der Presse und im Rundfunk zum grundlegenden Respekt aller gesellschaftlichen Gruppen und Bereiche gegenüber der religiösen Überzeugung sehr hilfreich.

  1. Im Zusammenhang mit der Frage unseres Schulwesens hat uns die Synode damit beauftragt, einige Wünsche und Forderungen vorzubringen, deren Erfüllung die Zusammenarbeit zwischen Gläubigen und Ungläubigen in unserer Gesellschaft fördern würde.
  1. Wir sollen die Bitte der Synode vortragen, dass bei Lehrern und Schülern die Regel des Respekts gegenüber der Überzeugung des anderen befolgt wird. Damit meinen wir, dass weder Schüler noch Lehrer von anderen Schülern und Lehrern wegen ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer Beteiligung am kirchlichen Leben erniedrigt werden und dass die Frage der religiösen Überzeugung konsequent aus Beurteilungen und Empfehlungen für Hochschulen und andere Schulen ausgeklammert wird.
  2. Der        Synode   wurden   Auszüge               aus         Lehrbüchern,               Lehrplänen           und

Lehrerhandbüchern vorgelegt, aus denen deutlich wird, dass die Christen und die Kirchen darin durchgängig als sozial-reaktionäres Element bezeichnet werden, das Macht- und Kriegstendenzen unterstützt. Zahlreiche Friedensbemühungen, an deren Spitze häufig Christen stehen, der Kampf gegen Rassismus, Militarismus sowie die progressive Haltung in sozialen Fragen, die in verschiedenen Ländern in Ost und West gerade von Christen vertreten wird, belegen, dass die Behauptungen der Lehrpläne der Wirklichkeit widersprechen, dass also die Lehrpläne nicht sehr wissenschaftlich sind. Lehrer und Kinder geraten in Widersprüche, wenn im Rundfunk und in der Presse der Beitrag der Christen wahrheitsgemäß positiv gewürdigt wird, den Lehrplänen nach sollen sie jedoch die Christen und die Kirchen in einem durchweg negativen und reaktionären Licht zeigen. Wir sind davon überzeugt, dass der Glaube, wie wir ihn verstehen, kein Hindernis für die technische Entwicklung darstellt und dass er durch die wissenschaftliche Forschung nicht widerlegt wird. Wir sind bereit, über diese Fragen ein Gespräch zu führen.

  1. Wir begrüßen, dass einige Lehrer, die aus religiösen Gründen ihrer pädagogischen Funktion enthoben wurden, in ihren Beruf zurückkehren konnten und dass weitere Fälle geprüft werden. Wir erwarten in allen Fällen, in denen der religiöse Glaube der Grund für die Suspendierung vom Lehrdienst war, eine positive Lösung.
  2. Die Mitglieder der Synode sind davon überzeugt, dass die Kirche ihren Mitgliedern nicht empfehlen kann, sich für ihre Kinder nicht um ein Studium in einer pädagogischen Fachrichtung zu bewerben, denn dem zuzustimmen, würde bedeuten gutzuheißen, dass gläubigen und ungläubigen Bürgern unterschiedliche Rechte zuerkannt werden.
  3. Zu den Bildungsfragen gehört auch unser folgender Wunsch: das Fernstudium an der Evangelisch-Theologischen Comenius-Fakultät zu ermöglichen, ohne dass dies auf Kosten der Zahl der ordentlichen Hörer geht, und die Studienmöglichkeiten für unsere Prediger, Theologen und Laien im Ausland zu erweitern. Für unsere Prediger und Laien ist der Kontakt zu den ausländischen Kirchen sehr wichtig, um Erfahrungen zu sammeln und sich Fremdsprachen anzueignen. Wir sind der Ansicht, dass das Auftreten unserer Delegationen bei verschiedenen internationalen kirchlichen und weltlichen Versammlungen sehr für diesen unseren Wunsch spricht, weil es notwendig ist, einen weiteren Kreis von Mitarbeitern zu gewinnen.
  4. Sehr hilfreich für die Absolventen der Comenius-Fakultät wäre ein organisiertes Praktikum, bei dem sie vorübergehend Mentoren – am besten Senioren – zugeteilt werden, bis sie eine reguläre Genehmigung für eine freie Stelle bekommen.

3. Ein anderes Problemfeld, das wir Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, gern antragen würden, ist die Frage der presbyterialen Ordnung unserer Kirche und das Verhältnis der staatlichen Behörden zu dieser Ordnung.

  1. Den dogmatischen Grundsätzen unserer Kirche zufolge gibt es keinen grundlegenden Unterschied zwischen Predigern und Laien. Die gesamte Gemeinde trägt die Verantwortung für die Wahrheit des Evangeliums und das Gemeindeleben. Der Prediger einer Gemeinde wird von ihren Laienmitgliedern berufen. Deshalb fordern wir, dass an wichtigen Verhandlungen mit den staatlichen Behörden zusammen mit den Predigern auch Laien teilnehmen dürfen. Unsere Mitglieder erwarten, dass gerade der sozialistische Staat volles Verständnis für diesen demokratischen Grundsatz hat.
  2. Der Beziehung zwischen Kirche und Staat würde sehr zugutekommen, wenn die Bezirkssekretäre für Kirchenfragen den Wünschen der Kirchenvorstände entgegenkommen und nicht ohne Angabe von Gründen die Genehmigung für die Wahl eines Geistlichen ablehnen würden, der in einem anderen Bezirk eine

Genehmigung besitzt. (Anlage Nr. 4)

  1. Die Synode äußerte den Wunsch, dass alle Prediger der Kirche, die mit einer staatlichen Genehmigung in der Kirche tätig sind, überall in der Kirche Predigtdienst leisten dürfen, und dass zu diesem Dienst auch Prediger aus anderen Kirchen, die mit staatlicher Genehmigung arbeiten, eingeladen werden dürfen. Desgleichen wünscht sie, dass Prediger im Ruhestand mit Zustimmung der staatlichen Behörden im Predigtdienst aushelfen dürfen.
  2. Die Synode bittet darum, die Brüder und Schwestern, die sich an einem Ort außerhalb des Sitzes der Gemeinde zu einer gottesdienstlichen Versammlung oder Bibelstunde treffen möchten, nicht daran zu hindern, wenn die Zeit und der Ort der

Versammlung ordnungsgemäß angemeldet wurden. (Anlage Nr. 5)

  1. Es wäre sehr von Vorteil, wenn die Kirche mit den staatlichen Behörden über die Zahl der systematisierten Pfarrstellen verhandeln könnte und die Möglichkeit hätte, die Gemeinden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf intern zu besetzen.
  1. Im Bereich der Seelsorge, zu der wir unseren Mitgliedern gegenüber verpflichtet sind, liegt uns sehr am Herzen, dass Besuche von Geistlichen in Seniorenheimen, Krankenhäusern und Gefängnissen ermöglicht werden, und zwar im Bedarfsfall auch außerhalb der Besuchszeiten. Wir schlagen außerdem vor, die Bibel in die Gefängnisbibliotheken aufzunehmen. Die Bibeln würde der Synodalrat zur Verfügung stellen. Wir betrachten es als ein Gebot der Menschlichkeit, dass alten Menschen, die ihren Lebensabend in ehemaligen kirchlichen Heimen verbringen, die Durchführung gottesdienstlicher Versammlungen direkt im Seniorenheim ermöglicht wird.
  2. Des Weiteren wurden wir beauftragt, über die Möglichkeit einer Gehaltserhöhung für Pfarrer und Vikare zu verhandeln. Der überwiegende Teil unserer Prediger und ihrer Familien lebt in einem Zustand dauerhafter finanzieller Not. Dabei hilft es oft auch nicht viel, wenn die Frau arbeitet und die Wohnung, Heizung und Strom vonseiten der Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt besonders für Familien mit mehreren kleinen oder heranwachsenden Kindern. Die bisherigen Gehälter unserer Geistlichen entsprechen weder der gesellschaftlichen Reichweite ihrer Arbeit noch ihrer fachlichen Qualifikation. Sie sind unter den niedrigsten Gehaltsstufen zu finden. Dabei verstärkt die Bewegung der Preise in der letzten Zeit diese Belastung spürbar. Die Gehälter der Geistlichen dürften wohl die einzigen sein, die seit 1949 nicht angepasst wurden.
  3. Aus grundsätzlichen Glaubens- und Gewissensgründen würde die Synode die Einführung eines Wehrersatzdienstes für Kriegsdienstverweigerer (ähnlich wie in der DDR) begrüßen. Des Weiteren fordert die Synode, dass Soldaten in ihrer Freizeit nicht am Besuch von Gottesdiensten und an der Bibellektüre gehindert werden.
  4. Die Synode stellt sich hinter die berechtigten Bemühungen der Filialgemeinde Velká nad Veličkou (Kreis Hodonín) um ein Gebäude für gottesdienstliche Zwecke.
  5. Die Synode hat zur Kenntnis genommen, dass der Synodalrat beim Kultusministerium die Zustimmung zur Zusammenarbeit mit Aktion Sühnezeichen beantragt hat. Da inzwischen aus dem Kultusministerium ein negativer Bescheid eingegangen ist und es zu neuen Verhandlungen mit Aktion Sühnezeichen in der DDR gekommen ist, würde Ihnen die Delegation, sehr geehrter Herr Minister, auch diese Sache gern erklären.

Wir möchten Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, gern erneut versichern, dass alle diese Wünsche, die wir Ihnen in ehrlicher Offenheit vorlegen, von dem Bemühen getragen sind, die Beziehungen zwischen unseren Bürgern und somit auch die Einheit unseres Volkes zu vertiefen und zu festigen. Wir dürfen wohl, ohne zu prahlen, sagen, dass unsere Mitglieder redlich an den Anstrengungen unseres Volkes in allen Bereichen des Lebens mitwirken. Aus tiefen religiösen Beweggründen heraus wollen sie der Gesellschaft von heute und morgen das Beste geben, was sie mit ihren Köpfen und Händen leisten können. Zu Hause und in der Welt ist das redliche Bemühen der Repräsentanten und vieler Gläubiger unserer Kirche um die Friedenssicherung und die Völkerverständigung bekannt. Wir tun das nicht etwa, um Vorteile zu erlangen, sondern aus dem Bewusstsein der Verantwortung und des Dienstes am Nächsten heraus. In den vergangenen Jahren haben wir geduldig verschiedenste Einschränkungen ertragen, die durch den Umbau unserer Gesellschaft bedingt waren. Wir sind aber der Meinung, dass nun der Zustand unserer Gesellschaft jene würdige und zutiefst menschliche Ebene erreicht, auf der alle Bürger guten Willens ohne Ansehen der religiösen oder areligiösen Überzeugung ihren vollwertigen Platz haben und im allgemeinen Volksstaat bei ihrer Arbeit und in ihrer Freizeit die Möglichkeit einer vollkommenen inneren Befriedigung finden.

Im Namen der von der XV. Synode der EKBB gewählten Delegation gez. Dr. Viktor Hájek, Synodalsenior       gez. Dr. Pavel Šimek, Synodalkurator

Rundstempel des Synodalrats